Ich sympathisiere mit diesen Straftaten und dem damit am 1.1.2023 zeitweise eingeführten Tempolimit auf zusätzlichen 1.500 Autobahnkilometern. Die vorgeworfene „Beeinträchtigung von Unfallverhütungsmitteln“ finde ich besonders interessant. Diese Straftat erfolgt ja m.E. eigentlich kontinuierlich durch das Verkehrsministerium, da es kein Tempolimit einführen will. Den Straftatbestand kannte ich noch gar nicht und bin sehr gespannt auf die Urteilsbegründung, sollte es in diesem Punkt zu Anklagen kommen.
Auch wenn das anarchische Element sehr sympathisch ist - die Tempolimitfrage sollte demokratisch gelöst werden und nicht durch diese Selbstjustiz.
Wenn demnächst alle nach Gutdünken Parkverbotsschilder oder „Tempo 20/Tempo30“ Schilder abmontieren ist das einem Rechtsstaat nicht mehr würdig.
Manchmal habe ich das Gefühl, dass Rotgrün das Verkehrsministerium gern selbst behalten hätte. Dafür hatte sie aber keine demokratische Mehrheit und das wurde im Koalitionsvertrag auch akzeptiert.
Wie würdest du dazu stehen wenn nun andere Gruppen Schilder von Geschwindigkeitsbegrenzungen an Baustellen abmontieren oder Anhänger von autofreien Innenstädten Parkplatzbeschilderung entfernen. Chronisch mürrische Menschen, die sich von der nahe gelegenen Grundschule genervt fühlen könnten auch die Schilder von Fußgängerübergängen abmontieren.
Ganz ehrlich, diese Aktion ist aus meiner Sicht das Niveau „beleidigter Kindergarten“ und hat Potenzial für eine Menge Missbrauch.
Edit: Credits to @talk dafür, dass er 2 Minuten schneller war.
Auch wenn es dir nicht gefällt: die Mehrheit ist dafür nur die politischen Vertreter bremsen (z.B. mit der Aussage es gäbe ja nicht genügend Schilder) für eine Minderheitsklientel.
Die Frage ist nun, ob das von § 145 StGB erfasst sein sollte.
Es handelt sich quasi um eine Fallback-Strafvorschrift, wenn die § 303 und 304 StGB mangels eines konkreten Gefahreneintritts nicht einschlägig sind.
Bei der Auslegung komme ich zum Ergebnis, dass es ausgesprochen fragwürdig ist, Straftaten nach § 145 StGB anzunehmen, da die Schilder, die ein Tempolimit aufheben, zumindest nicht direkt der Gefahrenabwehr dienen, sondern das Ende einer Zone der besonderen Gefahrenabwehr darstellen. Wenn jemand also länger als eigentlich gewollt mit einem niedrigeren Tempo fährt, ist daraus zumindest direkt nicht ersichtlich, wie dies zu einer größeren Gefahr führen könnte.
Juristisch sollte man aber auch immer überlegen, wie die Gegenseite argumentieren würde. Hier wäre vermutlich das Argument, dass eine konsequente Beseitigung der Schilder, die eine Tempobeschränkung aufheben, dazu führt, dass eine Unsicherheit entsteht. Das Abmontieren der Aufhebungs-Schilder könnte also als Angriff auf das gesamte System aus Anordnungs- und Aufhebungsschildern gesehen werden, mit dem Argument: Wenn ständig die Aufhebungs-Schilder fehlen, werden die Menschen irgendwann die Beschränkungs-Schilder ignorieren, weil deren fortwährende Geltung in Frage gestellt wird. Das Schaffen von Unklarheiten im Straßenverkehr kann dazu generell zu Ablenkungen führen, die wiederum die Unfallgefahr erhöhen.
Ich persönlich halte diese Gegenargumentation für zu sehr um die Ecke gedacht, sodass ich wie gesagt keinen Verstoß gegen § 145 StGB annehmen würde, aber ich will nur zeigen, dass die Gegenseite durchaus auch eine logisch kohärente Gegenargumentation aufbauen kann. Ob die Staatsanwaltschaften mit dieser Ansicht vor Gericht durchkommen würden halte ich zwar eher für unwahrscheinlich, aber keinesfalls für unmöglich.
In einer Strafrechts-Klausur wäre das in jedem Fall interessant, aber hier würde auch deutlich werden, dass durch das Abmontieren auch andere Straftaten erfüllt werden. Wenn die Schilder gestohlen werden ist es relativ klar Diebstahl, wenn sie am Tatort liegen gelassen werden wäre es nach wohl herrschender Meinung Sachbeschädigung, weil die Notwendigkeit, das Schild neu zu befestigen, über die straflose Bagatellbeeinträchtigung hinausgehen dürfte, vor allem, weil dabei auch regelmäßig Schrauben und Muttern verloren gehen dürften.
Also einer Justiz, die in Bezug auf Nötigung die „Zweite Reihe“-Argumentation als herrschende Meinung akzeptiert, ist da einiges zuzutrauen. Ich schlage vor:
Da ortskundige Menschen wissen, dass das Tempolimit an der Stelle aufgehoben wird, könnten sie einfach aus Gewohnheit beschleunigen. Wenn jetzt vor ihnen aber jemand fährt, der sich weiterhin an die vermeintliche Höchstgeschwindigkeit hält, könnte es mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu einem Auffahrunfall kommen.
Wie gesagt, ich sympathisiere lediglich. Natürlich bin ich bei allen diesen Aktionen immer dafür, dass die Aktivist*innen die „volle Härte des Rechtsstaates“ zu spüren bekommen. Damit ist dann wohl auch klar, was ich von anderen ähnlichen Aktionen halten würde (Parkverbotsschilder und so), mit denen ich eben eher nicht sympatisiere. Gleiches Recht für alle, volle Härte.
Ich habe lediglich eine Einordnung durch die Lage vorgeschlagen, da ich diese „volle Härte“ gerne besser verstehen möchte, besonders weil hier m.E. eben keine Schilder abgenommen wurden, die Unfälle verhüten helfen.
Worauf man sich auch im Koalitionsvertrag verständigt hat, was auch im Budes-Klimaschutzgesetz (KSG) steht ist, dass einzelne Sektoren ihre Emissionsgrenzen einhalten sollen. Konnten die Grenzen nicht eingehalten werden muss im Folgejahr ein Vorschlag vorgestellt werden, wodurch die zuviel emittierten Emissionen wieder kompensiert werden können und wie die zukunftigen Emissionswerte unterhalb des Grenzwerts gebracht werden könen. 2021 hat ser Verkehrssektor die grenze um 3mio t CO2 gerissen. Wissing hatte 1 Jahr Zeit, und hat nichts, aber auch garnichts ernstzunehmendes Vorgeschlagen wie er das wieder gutmachen will.
Die Argumentation sollte sich schnell entkräften lassen. Die Richtgeschwindigkeit von 130 ist keine Mindesgeschwindigkeit. Du solltest auch nach einem Geschwindigkeitsbegrenzungs- Aufhebeschild auf Sicht fahren und nicht davon ausgehen, dass alle ähnlich schnell sind wie du. Außerdem gibt es Verkehrsteilnehmer, die aus technischen und/oder rechtlichen Gründen langsamer fahren müssen. LKWs, Busse, Anhänger.
Dass es keine Begrenzung gibt, gibt niemandem das Recht ohne Rücksicht und Voraussicht zu fahren.
Sie wollen offensichtlich weitermachen.
Wenn der erste Unfall passiert, der irgendwie damit in Verbindung gebracht werden kann, wird es wohl wieder einen Aufschrei geben. Wie bei dem Fahrradunfall und dem angeblich aufgehaltenen RTW in Berlin.
Die Betonung dürfte aber auf „irgendwie“ und um tausend Ecken sein.
Fakt bleibt sie demontieren Schilder die eine Begrenzung aufheben.
Nach derzeit gültiger Rechtslage: wenn die Begrenzung nicht aufgehoben ist gilt sie.
Aufgehoben wird sie entweder durch das Verkehrsschild oder durch Einmündung ohne Erneuerung.
Fakt bleibt auch, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit eine Begrenzung nach oben ist, aber nicht zwingend zu erreichen ist, es steht jedem Fahrer frei seine Geschwindigkeit bis zu diesem Maximum frei zu wählen sofern nicht eine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben ist.
Aktuell fahre ich wegen Dunkelheit nicht schneller als 70 km/h unabhängig davon ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit höher ist oder nicht, denn niemand kann mich zwingen das maximal mögliche auszureizen.
Ich kann mir demzufolge nach aktueller Rechtslage kein Unfallgeschehen vorstellen das durch Wegfall der Aufhebung einer Begrenzung zu begründen ist.
Was anderes wäre es, wenn die Begrenzung geklaut wird. Aber die Aufhebung ??
Ich bin ja offen für Fantasien wie das zugehen sollte.
Sehe ich genauso. Nur leider werden BILD und Co und die anderen „Freiheitskämpfer gegen Tempolimits“ die Meinungsherrschaft vermutlich nicht freiwillig abgeben.
Allein das Queren einer Autobahn zu Fuß zwecks Abschrauben der Schilder im Mittelstreifen ist eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer:innen und gehört nach §315b als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft.
Wichtig beim § 315b StGB ist der Satzteil „und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“. Dies bedeutet, dass es zu einer konkreten Gefährdung kommen muss. Wer also Nachts um 2 Uhr eine Autobahn bei perfekten Sichtverhältnissen quert und kein Auto weit und breit ist, gibt es keine konkrete Gefährdung. Konkrete Gefährdung bedeutet im Prinzip „Beinahe-Unfall“, im Rahmen einer strafrechtlichen Klausur würde man hier die Definition „eine auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses, sodass das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung sich nur als Zufall darstellt“ verwenden (daher: „zum Glück konnte der Autofahrer gerade noch bremsen / ausweichen“).
Das Überqueren der Autobahn ohne konkrete Gefährdung wäre folglich keine Straftat nach § 315b StGB, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 9 S. 1 StVO („Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten.“) i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO. Das Bußgeld für „Autobahn betreten oder überschritten“ beträgt übrigens im aktuellen Bußgeldkatalog 10 Euro, also vielleicht mal zur Einordnung, wie schwer dieses Delikt aus Sicht des Gesetzgebers wiegt