Ich bin zwar Jurist, aber kein Strafrechtler. Mich wundert es nur, warum dieser Paragraf nicht / nie zur Sprache kommt. Natürlich kann es gut sein, dass ich was übersehe.
Hmm. Klassisches Beispiel für § 271 StGB ist der Erbschein (siehe § 16 Erbscheinsverfahren / 2. Begriff des Erbscheins | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe). Den kann auch keiner einfach irgendwo abfragen.
Ich hab zwar keinen StGB Kommentar zur Verfügung, habe aber das für § 271 StGB in der mir zur Verfügung stehenden Literatur gefunden:
"Tatobjekt dieses Straftatbestands sind öffentliche Bücher, Dateien oder Register. Für den Bereich der Informationstechnologie v.a. relevant ist die elektronisch geführte öffentliche Datei, also jede Datenurkunde i.S.v. § 269 StGB (z.B. das Schlüsselverzeichnis gem. § 5 Abs. 2 SignG). […] Unter § 269 StGB fallen beweiserhebliche Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden oder die bei Tatbegehung schon entsprechend gespeichert waren.
aus: Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. 2017, E. Strafrecht
Da kann ich jetzt auch nicht herauslesen, dass „jeder“ die Daten unmittelbar in Augenschein nehmen können muss.
Der BGH hat mal zum identischen Begriff in § 348 StGB entschieden (allerdings wieder nur für die „Urkunde“, nicht die „Daten“, die ich meine):
Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (allg. Meinung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; Urteil vom 16. April 1996 – 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 348 Rn. 20). Dabei erfasst auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafbewehrung in § 348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist der Inhaltsbestimmung durch gesetzliche Regelung zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186; Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 67 f.; vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36 und vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vorschrift, sind die Angaben mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind (BGH, aaO). Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186, 188 sowie Beschlüsse vom vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 68 und vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36).
BGH, Beschluss vom 16. August 2018 – 1 StR 172/18 –, BGHSt 63, 182-187