§ 100j Abs. 3 StPo

Liebe Lage,

eine Fehlinformation eurerseits zu § 100j StPO - die Ausnahme vom Richtervorbehalt des Abs. 3 ist nicht neu und erst recht nicht durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität eingeführt - in der Folge ist unklar, ob ihr das so gemeint habt, der Vollständigkeit halber und als Ergänzung:

Die Ausnahme wurde bereits 2013 eingeführt. Folgende Begründung aus der BT-Drs. 17/12879 (S.11, linke Spalte „Buchstabe b“):
" Durch die Formulierung wird sichergestellt, dass kein heim- licher Zugriff auf Daten des Betroffenen ohne richterliche Zustimmung erfolgt. Ein eigenständiger richterlicher Be- schluss ist nur dann entbehrlich, wenn die Nutzung der Zugangssicherungscodes bereits durch eine richterliche Entscheidung gestattet wurde, zum Beispiel durch einen entsprechenden Beschlagnahmebeschluss der gesicherten Daten, oder der Betroffene Kenntnis vom Herausgabever- langen hat oder haben muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene in die Nutzung der Zugangssicherungscodes ausdrücklich eingewilligt hat oder er mit deren Nutzung rechnen muss, weil das entsprechende Endgerät bei ihm be- schlagnahmt wurde oder ein Auskunftsverlangen unter Hin- weis auf die Möglichkeit der Abfrage beim Provider zuvor an ihn persönlich gerichtet wurde. Die Ausgestaltung des Richtervorbehalts stärkt den Rechtsschutz bei heimlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Zugriffsmöglichkeiten auf Cloud-Dienste ohne das Endgerät."

Ob die Regelung mit dieser Begründung tragbar und insbesondere der letzte Satz, 1. Hs., auch so zutreffend und überzeugend ist, überlasse ich eurer Bewertung :wink:

Beste Grüße

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Danke für die Ergänzung! Die Gesetzesbegründung aus 2013 kannte ich noch nicht.

Wir haben allerdings auch nicht behauptet, dass die Ausnahme vom Richtervorbehalt neu sei. Unser Punkt war, dass damit das aktuelle Versprechen der Bundesministerin der Justiz nicht eingelöst wird, dass auf die Passwörter nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses zugegriffen werden könne. Und das dürfte leider zutreffen.

Dass ihr das begauptet habt, wollte ich euch keinesfalls unterstellen, sondern lediglich für meinen Beitrag hier klarstellen, weil sonst eine Drucksache aus der 17. Wahlperiode hier wenig zu suchen hätte. Es muss meines Erachtens betont werden, dass die Ausnahme keine neue Entwicklung ist. Dass es bisher keine Beachtung in der Diskussion (kein Vorwurf an euch) gefunden hat, ist noch besorgniserregender und bekommt im Lichte der Gesetzesänderung einen neuen Farbton. Ob ein so weiter Schritt des Gesetzgebers - bei wirklich frecher Begründung - Bestand haben darf, muss öffentlich aufgetragen werden. Eure Darstellung in der Folge zeigt das Problem methodisch auf und leistet einen guten fachlichen Beitrag! Vielen Dank!

Interessanterweise hatte das Land Berlin den Punkt mit der problematischen Ausnahme vom Richtervorbehalt in einem Antrag für den Rechtsausschuss des Bundesrats durchaus thematisiert - ebenso wie die unterschiedlichen Anforderungen in § 15b TMG und § 100j StPO. Die Mehrheit des Rechtsausschusses hat sich allerdings dafür entschieden, nur den Hinweis auf § 100b StPO auch für § 100j StPO zu fordern, wie wir es in der Lage ja berichtet haben. Die Streichung der Ausnahme vom Richtervorbehalt fand hingegen keine Mehrheit.

Ihr habt in der Lage leider nicht erwähnt inwieweit eine aktive 2FA für einen Account diesen vor unbefugtem Zugriff durch Ermittler schützt. Ich denke, das wäre für die Hörer eine sehr interessante Information, findet ihr nicht auch?