Maßnahmen der Bundesregierung - Abschiebungen nach Afghanistan

Nein, eben nicht, weil die meisten von ihnen aufgrund nationaler, europäischer oder internationaler Regelungen eine Duldung erhalten. Mit solchen Halbwahrheiten heizt man vielleicht eine Stimmung an, aber zu mehr sind sie nicht gut.

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Wäre die Formulierung richtig: 53% der Asylbewerber werden nicht gemäß Paragraf 16 GG anerkannt?

Was soll das denn heißen? Es ist doch wohl bekannt, dass Kriegsflüchtlinge auch allgemeine Menschenrechte (korrigiert. Vorher stand hier: Rechte nach der Genfer Flüchtlingskommission) haben.

Wir in Europa sind nicht mehr wert als andere Menschen. Vielleicht sollten sich das einige mal bewusst machen.

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Nur ein sehr kleiner Personenkreis erhält in Deutschland Asyl nach Art. 16a GG. Im vergangenen Jahr waren das 1.824 Personen bei 351.915 Asylanträgen (also ca. 0,5%). Wenn jemand einen Asylantrag stellt, werden die weiteren Schutzkategorien automatisch mitgeprüft: Asyl → Flüchtling → subsidiärer Schutz → Abschiebeverbot. Aus allen vier Kategorien zusammen ergibt sich die Gesamtschutzquote (2023 knapp 52%). Für die übrigen, prinzipiell ausreisepflichtigen Personen kann dann eine Duldung greifen, die ihnen trotz der Ausreisepflicht einen zeitlich begrenzten legalen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Duldungsgründe sind etwa eine laufende Berufsausbildung, ein minderjähriges Kind mit Aufenthaltsrecht, sonstige enge Familienbeziehungen, der Gesundheitszustand oder fehlende Ausweisdokumente. Ungefähr 80% der Ausreisepflichtigen erhalten eine Duldung. (Siehe zur Duldung auch den von Flixbus geteilten Link.)

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Nur der geringste Anteil an Geflüchteten in Deutschland hat einen Status nach der Genfer Konvention.

Die meisten Flüchtlinge sind im Rahmen der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustrom-Richtlinie) hier. Das liegt einfach daran, dass alle Ukraineflüchtline über diese Richtlinie gekommen sind. Diese werden aber vom BAMF gar nicht erfasst.

Auf S. 11 wird das für Jan-Nov 2023 aufgeschlüsselt. Dabei waren nur 16,1% Flüchtlinge (entweder nach AsylG oder GG, sprich nach Genfer Konvention). Der größere Teil ist subsidärer Schutz mit 27% (hierzu gehören z.B. die meisten syrischen Flüchtlinge).

Syrer z.B. sind keine Flüchtlinge i.S.d. der GFK (s. Urteil des OVG Münster Kein Flüchtlingsstatus für Syrer – DW – 21.02.2017).

Subsidärer Schutz hat aber nichts mit der Genfer Flüchtlingskonvention zu tun (hier erklärt: Formen des Flüchtlingsschutzes ), sondern greift genau dann, wenn jemand nicht unter AsylG (lies: GFK) oder Art 16 GG geschützt wird.

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Verstehe ich es also richtig, dass subsidiärer Schutz ein Mechanismus ist der über EU-Richtlinien in deutsche Gesetze überführt wurde aber nicht aus dem GG oder der Flüchtlingskonvention stammt?

Vor der EU-Richtlinie wurden die betreffenden Personen auch nicht abgeschoben, sondern haben meist eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Gründe, die heute zu subsidiärem Schutz führen, waren auch da schon Bestandteil des deutschen Aufenthaltsgesetzes. Die Richtlinie hat halt einen europaweit einheitlichen Standard eingeführt.

Mein Standpunkt dazu ist: agree to disagree.

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Hinzufügend zu Eules Statement: Im Grunde ist es aber richtig, dass Subsidiärer Schutz ein Konzept ist, dass sich nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention oder dem Grundgesetz ergibt.

Der Grund dafür ist einfach, dass

einfach falsch ist. Die Genfer Flüchtlingskonvention listet Menschen, die vor Konflikten fliehen eben nicht als Flüchtling.

Wikipedia fasst Art. 1 der GFK übersichtlich zusammen:

Höchst spannend ist übrigens, dass die GFK in Art. 1 auch definiert, dass ein Flüchtling seinen Status verliert wenn er in sein Herkunftsland zurückreist - eine Debatte, die die Union regelmäßig aufmachen.

Und Artikel 32 behandelt die Ausweisung von Flüchtlingen. Die ist entgegen häufiger Behauptung nämlich durchaus möglich, sofern die öffentliche Sicherheit durch die Anwesenheit des Flüchtlings gestört ist (Stichwort Intensivtäter, chronische Vergewaltiger, Mörder, …). Der Flüchtling ist dann angewiesen sich binnen einer angemessenen Zeit einen neuen Staat zu suchen, der ihn aufnimmt.

Das heißt, eine Abschiebung zurück nach Afghanistan ist gar nicht nötig. Jeder Staat der den Flüchtling aufnimmt (gegen Geld?!) und Schutz gewährt ist für die GFK annehmbar.

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Nein. Jeder Unterzeichnerstaat von Schengen hat diesen Anspruch aufgegeben. Weder die Niederlande nach Spanien prüfen bei Deiner Einreise, ob sie dich haben wollen oder nicht.

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Naja. Gilt erst mal nur wenn man aus einem anderen Schengen Staat kommt. Und ansonsten vertrauen die Vertragsstaaten darauf, dass bei der Einreise aus einem Drittstaat die Einreisekontrolle, sozusagen stellv. für alle Schengen Staaten, erfolgte.

Was die Aussage von @aarn ad absurdum führt. Denn dann stellt sich für Deutschland die Frage ja gar nicht, da sich ja andere schon darum gekümmert haben zu entscheiden wer einreisen darf bzw. gilt für alle Schengen-Staaten ohne Außengrenze.

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Tut mir leid, dass das anscheinend falsch war.

Dennoch möchte ich an die Menschenrechte erinnern. Und dazu kommt, dass Flüchtlinge aus Syrien und Afghanistan auch verfolgt sein können.

Die haben hier alle im Gefängnis gesessen wegen schwersten Straftaten. Und sie hatten den Großteil der Strafe auch schon abgesessen.

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Natürlich können sie das und dann können sie auch auf dieser Basis um Asyl bitten.

Die Sache ist, dass der Flüchtling nachweisen muss, warum er um Leben oder körperliche Unversehrtheit fürchtet. Jemand in Damaskus muss vor dem „Bürger“-Krieg im tiefsten Osten des Landes aber keine Angst haben. Er kann natürlich aber jederzeit von der dortigen Regierung verfolgt sein.

Diese Unterscheidung der Fluchtmotivation ist wichtig bei der Bewertung der Notwendigkeit Asyl zu gewähren.

Schengen ist nur die erweiterte Spielregel. Ein Beispiel, wenn diese Spielregel nicht mehr funktioniert, sind die Maßnahmen, die die Dänen ergreifen mussten. Mehr innereuropäische Grenzkontrollen. Und die anderen Länder lassen natürlich alle durch, wohlwissend, dass Dublin zu ihrem Nachteil wäre und die Deutschen das Ganze, so wie es läuft, schon akzeptieren.

Was wir ja auch tun.

Genau das ist doch aber schon wiederholt passiert. Wenn von staatlicher Seite Abschiebungen gefordert werden, sind solche Personen eben am einfachsten auffind- und abschiebbar.


Das stimmt so nicht. Nach einem abgelehnten Asylbescheid kann zum Beispiel trotzdem eine Duldung ausgesprochen werden. Aus einem abgelehnten Asylantrag folgt daher nicht automatisch eine sofortige Ausreisepflicht.

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Leider ist es schon so, dass gut integrierte Menschen abgeschoben werden sollen, einfach um „Erfolge“ zu demonstrieren:

Esam ist mir hochwillkommen.
Zugleich beobachtet das BKA z.Z. 483 sogenannte Gefährder, die möchte ich gern im Flieger in ihre Heimatländer sehen.

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